Webdesign für die Schweiz. Preise in Euro, Recht nach revDSG.
Eine Website zum Fixpreis ab 990 €, gebaut von einer Person, remote. Was auf dieser Seite nicht steht: eine erfundene Frankenliste. Was stattdessen draufsteht: wie die Abrechnung, die Bezugsteuer und das revidierte Datenschutzgesetz tatsächlich funktionieren.
Kostenloses 20-Minuten-Gespräch, keine Vorauszahlung. Antwort innerhalb von 24 Stunden.
Website
ab 990 €Einmalig, in Euro fakturiert. Fertig in zwei bis drei Wochen. Betrieb danach optional 39 € im Monat.
- Firmensitz
- Spanien
- Niederlassung CH
- Keine
- Rechnungswährung
- EUR
- Antwortzeit
- 24 h
Damit das gleich geklärt ist
Es gibt keine Schweizer Niederlassung und keine Schweizer Adresse.
Resultstars ist eine Person: Christoph Sacher. Der Firmensitz liegt in Spanien, Kontaktadressen für Post gibt es in München und Wien — in der Schweiz keine. Gearbeitet wird remote, über Video-Calls, Telefon, E-Mail und WhatsApp. Mallorca liegt in derselben Zeitzone wie Zürich.
Das ist für die Schweiz relevanter als für Deutschland oder Österreich, weil hier eine Grenze dazwischen liegt: andere Währung, anderes Datenschutzgesetz, eigenes Mehrwertsteuerverfahren, eigene Zahlungsinfrastruktur. Die vier Abschnitte unten behandeln genau das. Wie die Zusammenarbeit organisatorisch abläuft, steht auf der Seite zu Standorten und Arbeitsweise.
Preise und Zahlung
Ich rechne nichts in Franken um.
Die Preise auf dieser Website sind Europreise, und sie bleiben es: Website ab 990 €, Landing Page ab 990 €, Online-Shop ab 1.500 €, Sales Funnel ab 5.000 €, Conversion-Optimierung ab 1.290 €, Betrieb 39 € im Monat. Eine Frankenliste daneben wäre am Tag der nächsten Kursbewegung falsch — also gibt es keine.
Was feststeht und was im Gespräch geklärt wird. Alle Beträge netto.
| Punkt | Wie es ist |
|---|---|
| Angebotspreis | In Euro, als Fixpreis, schriftlich vor Projektstart |
| Rechnungswährung | Euro. Der Frankenbetrag hängt vom Kurs und von den Spesen Ihrer Bank am Zahlungstag ab |
| Zahlungsweg | Überweisung auf ein Konto im Euroraum |
| Swiss QR-Rechnung | Technisch nicht möglich — sie setzt eine IBAN eines schweizerischen oder liechtensteinischen Finanzinstituts voraus und funktioniert nur für Zahlungen innerhalb dieser beiden Länder |
| TWINT, eBill, Frankenkonto | Keine pauschale Zusage. Fragen Sie es im Gespräch ab, dann sage ich Ihnen, was zu diesem Zeitpunkt möglich ist |
| Spanische Mehrwertsteuer | Fällt nicht an. Die Leistung geht an einen Empfänger außerhalb der EU |
Warum das so detailliert dasteht: Schweizer Interessenten fragen nach Franken und TWINT, und viele Anbieter antworten mit einer hübschen Frankenzahl, die später nicht hält. Mir ist eine ehrliche Zeile lieber als ein Preis, den ich zurücknehmen muss.
Bezugsteuer: der Posten, den fast jeder vergisst
Bei Dienstleistungen von einem Anbieter mit Sitz im Ausland schuldet nach Art. 45 MWSTG der Empfänger in der Schweiz die Steuer, nicht der Anbieter. Steuerpflichtig ist der Empfänger, wenn er entweder nach Art. 10 MWSTG bereits steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10.000 Franken bezieht. Der Normalsatz liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 8,1 %.
Praktisch heißt das: Meine Rechnung weist keine Mehrwertsteuer aus, Ihre Buchhaltung deklariert die Bezugsteuer selbst. Für ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen ist das in der Regel ein Durchlaufposten, weil der Vorsteuerabzug gegensteht. Für einen nicht registrierten Bezüger, der die 10.000 Franken im Jahr überschreitet, ist es echter Zusatzaufwand. Rechnen Sie das mit Ihrem Treuhänder durch — ich beschreibe hier den Mechanismus und gebe keine Steuerauskunft.
revDSG statt DSGVO
Das Schweizer Datenschutzrecht ist nicht die DSGVO mit Franken.
Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023. In drei Punkten weicht es so deutlich von der DSGVO ab, dass eine DSGVO-Vorlage für eine Schweizer Seite die falschen Schlüsse zieht — in einem Punkt sogar zu Ihren Lasten.
DSGVO und revDSG im direkten Vergleich, beschränkt auf die Punkte, die eine Unternehmenswebsite betreffen.
| Punkt | DSGVO (EU und EWR) | revDSG (Schweiz) |
|---|---|---|
| In Kraft seit | 25. Mai 2018 | 1. September 2023 |
| Einwilligung für Cookies | Opt-in für alles, was nicht technisch notwendig ist | Kein generelles Opt-in-Gebot. Pflicht ist die transparente Information nach Art. 19 DSG, in der Praxis über die Datenschutzerklärung. Einwilligung wird erst bei unerwarteten oder besonders eingriffsintensiven Cookies nötig |
| Wer gebüsst wird | Das Unternehmen, bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) | Die verantwortliche natürliche Person, bis 250.000 Franken (Art. 60 ff. DSG) |
| Vertretung im Land | Art. 27 DSGVO für Verantwortliche ohne Niederlassung in der EU | Art. 14 DSG, aber nur wenn vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind |
| Datenübermittlung ins Ausland | Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission oder Garantien | Art. 16 DSG: Staatenliste des Bundesrats, sonst vertragliche Garantien |
Der dritte Punkt ist der, über den selten gesprochen wird: Unter dem revDSG trifft die Busse nicht die Firma, sondern die verantwortliche natürliche Person dahinter. Für eine Geschäftsführerin ist das persönlich unangenehmer als eine Unternehmensbusse, auch wenn der Betrag kleiner aussieht.
Brauchen Sie einen Cookie-Banner?
Nach Schweizer Recht allein meist nicht — das revDSG kennt kein allgemeines Opt-in-Gebot für Cookies, verlangt aber, dass Sie aktiv und verständlich über die Verwendung informieren. Sobald Sie sich jedoch auch an Personen in der EU richten, gilt die DSGVO zusätzlich, und dann entscheidet die strengere Regel. Für die meisten Schweizer Unternehmen mit deutschen oder österreichischen Kunden heißt das in der Praxis: Banner mit echtem Opt-in, weil es der kleinere Aufwand ist, als zwei Regelwerke parallel zu verwalten. Für ein rein binnenschweizerisches Angebot ist die saubere Datenschutzerklärung ohne Banner die richtige und angenehmere Antwort.
Wann Sie eine Vertretung in der Schweiz brauchen
Art. 14 DSG verlangt von privaten Verantwortlichen mit Sitz im Ausland eine Vertretung in der Schweiz, wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind: Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Personen in der Schweiz oder mit der Beobachtung ihres Verhaltens, sie ist umfangreich, sie erfolgt regelmäßig, und sie birgt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen (EDÖB, Pflicht zur Benennung einer Vertretung nach Art. 14 DSG). Alle vier müssen vorliegen.
Für eine normale Unternehmenswebsite mit Kontaktformular, Analytics und Newsletter ist das üblicherweise nicht der Fall. Deshalb ist die Vertretungspflicht für die meisten Projekte kein Thema — und wenn sie es doch ist, kann ich diese Rolle nicht übernehmen, sondern Sie brauchen jemanden mit Sitz in der Schweiz. Sagen Sie es früh, dann bauen wir das Projekt von Anfang an passend.
Keine Rechtsberatung. Ich bin Webentwickler, nicht Anwalt. Ich baue ein, was Ihre Rechtsberatung vorgibt, und sage Ihnen, wenn ich eine Lücke sehe.
Hosting und Domain
Hosting in der Schweiz: wann es etwas bringt und wann es nur teurer ist.
Ein Serverstandort in der Schweiz macht Ihre Seite nicht automatisch rechtskonform. Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, wenn der Bundesrat dem Zielstaat ein angemessenes Schutzniveau bescheinigt hat; diese Staatenliste führt der Bundesrat in Anhang 1 der Datenschutzverordnung, und die EU-Staaten stehen darauf.
Was ein Schweizer Serverstandort tatsächlich ändert, sind drei Dinge: unter welche Rechtsordnung der Hoster fällt, was Sie Ihren Kunden und Auftraggebern zusichern können, und — marginal — die Latenz. Was er nicht ändert: Ihre Pflichten nach revDSG. Die bleiben dieselben.
Dann ist Schweizer Hosting die richtige Entscheidung
- Sie verarbeiten Gesundheits-, Anwalts-, Personal- oder Finanzdaten.
- Ein Auftraggeber verlangt es vertraglich, etwa in einem öffentlichen Mandat.
- Ihre Zielgruppe fragt aktiv danach und es ist ein Verkaufsargument, das Sie nutzen wollen.
Dann ist es vor allem ein Aufpreis
Eine Unternehmensseite mit Kontaktformular, auf der keine besonders schützenswerten Daten anfallen. Hier zahlen Sie für ein Gefühl, nicht für eine Pflicht. Das ist eine legitime Entscheidung — nur sollte sie als solche benannt werden und nicht als Rechtsvorschrift verkauft.
.ch-Domain: lassen Sie sich als Inhaberin eintragen
.ch-Domains laufen über die Registry nic.ch, in der Regel über einen Registrar. Der häufigste Fehler in Altprojekten: Die Agentur steht selbst als Halterin im Register. Dann gehört Ihre Adresse nicht Ihnen. Prüfen Sie das, bevor Sie irgendwo neu anfangen.
Unsicher, ob Ihr Projekt Schweizer Hosting braucht? Das klären wir in zwanzig Minuten.
Schweizer Preisniveau
Warum ein Schweizer Anbieter nicht bei 990 € landen kann.
Eine Auswertung von 219 öffentlich dokumentierten Preisangaben Schweizer Anbieter ermittelte für die veröffentlichten Startpreise einen Median von rund 2.900 Franken und einen Durchschnitt von rund 4.250 Franken (digitalawards.ch, Report vom 29. Mai 2026). Eine einzelne Schweizer Preisliste nennt für eine KMU-Website 1.800 bis 6.800 Franken und für einen Onepager 800 bis 2.000 Franken (klaroweb.ch, Stand 2026).
Diese Zahlen sind keine Kritik an Schweizer Anbietern, sondern deren Betriebsrealität. Wer in der Schweiz Löhne zahlt, Sozialabgaben abführt und Büroraum mietet, kann nicht bei 990 € herauskommen — und sollte es auch nicht versuchen. Der Unterschied in meinem Angebot kommt nicht aus besserer Technik oder einer schlaueren Methode, sondern aus einer Kostenstruktur ohne Team, ohne Büro und ohne Vertrieb. Was damit wegfällt, fehlt bei manchen Projekten auch: niemand, der zu Ihnen fährt, keine Vertretung im Urlaub, maximal drei bis vier Projekte gleichzeitig. Mehr dazu auf der Seite zu Webdesign-Kosten und im Website-Kosten-Rechner.
Wann Sie besser einen Schweizer Anbieter nehmen
- Sie brauchen eine Rechnung in Franken, eine QR-Rechnung oder TWINT verbindlich. Eine QR-Rechnung setzt eine CH- oder LI-IBAN voraus, die es hier nicht gibt.
- Ihr Mandat oder Ihre Beschaffung verlangt einen Sitz in der Schweiz. Bei öffentlichen Auftraggebern und in regulierten Branchen kommt das vor.
- Sie brauchen eine Vertretung nach Art. 14 DSG. Diese Rolle kann ich nicht übernehmen.
- Sie wollen Workshops im Haus und Produktion vor Ort. Fotos und Video drehe ich nicht.
- Sie brauchen jemanden, der im Zweifel am Nachmittag bei Ihnen sitzt. Üblich sind hier 24 Stunden Antwortzeit, nicht zwei.
Es passt dagegen gut, wenn Sie einen Fixpreis in Euro akzeptieren, in zwei bis drei Wochen online sein müssen und jemanden brauchen, der Struktur, Text und Technik in einer Hand macht. Mehr zur Leistung auf der Seite Webdesign ab 990 €, zur Person unter Über uns, zu den Nachbarmärkten unter Wien und München, und zur Übersicht auf der Startseite.
Bevor Sie anfragen
Fragen aus der Schweiz, die wirklich kommen.
Was kostet eine Website in Franken?
Ich nenne keinen Frankenpreis, weil ich ihn nicht halten könnte. Der Preis ist 990 € aufwärts als Fixpreis; was das in Franken ist, hängt vom Kurs und von den Spesen Ihrer Bank am Zahlungstag ab. Rechnen Sie es mit dem Tageskurs selbst um — das ist genauer als jede Zahl, die ich hier hinschreiben könnte.
Können Sie eine QR-Rechnung stellen?
Nein. Die Swiss QR-Rechnung setzt eine IBAN eines schweizerischen oder liechtensteinischen Finanzinstituts voraus und funktioniert nur für Zahlungen innerhalb dieser beiden Länder. Der Firmensitz ist Spanien, also kommt eine normale Rechnung in Euro mit IBAN und Überweisung. Ob in Ihrem Fall ein anderer Weg möglich ist, klären wir im Gespräch.
Muss ich auf Ihre Rechnung Mehrwertsteuer zahlen?
Auf der Rechnung steht keine Mehrwertsteuer — die Leistung geht an einen Empfänger außerhalb der EU. Dafür greift in der Schweiz die Bezugsteuer nach Art. 45 MWSTG: Sie als Empfänger schulden die Steuer, wenn Sie bereits mehrwertsteuerpflichtig sind oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10.000 Franken beziehen. Der Normalsatz liegt seit 1. Januar 2024 bei 8,1 %. Für ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen ist das meist ein Durchlaufposten. Klären Sie es mit Ihrem Treuhänder.
Brauche ich einen Cookie-Banner, wenn ich nur Schweizer Kunden habe?
Nach Schweizer Recht in der Regel nicht. Das revDSG kennt kein allgemeines Opt-in-Gebot für Cookies; Pflicht ist die transparente Information nach Art. 19 DSG, in der Praxis über die Datenschutzerklärung. Einwilligung wird erst bei unerwarteten oder besonders eingriffsintensiven Cookies nötig. Sobald Sie sich auch an Personen in der EU richten, gilt die DSGVO zusätzlich — dann braucht es echtes Opt-in. Diese Unterscheidung treffen wir vor dem Launch, nicht danach.
Muss die Seite in der Schweiz gehostet werden?
Nicht aus Rechtsgründen. Art. 16 DSG erlaubt die Bekanntgabe ins Ausland, wenn der Bundesrat dem Staat ein angemessenes Schutzniveau bescheinigt hat; die EU-Staaten stehen auf dieser Liste. Sinnvoll ist Schweizer Hosting, wenn Sie besonders schützenswerte Daten verarbeiten oder ein Auftraggeber es verlangt. Sagen Sie es im Gespräch, dann wird so geplant — es kostet etwas mehr, und das sage ich vorher.
Brauche ich eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz, wenn Sie meine Seite betreuen?
Die Pflicht nach Art. 14 DSG trifft Verantwortliche mit Sitz im Ausland, und nur wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind: Zusammenhang mit einem Angebot an Personen in der Schweiz oder Verhaltensbeobachtung, umfangreich, regelmäßig und mit hohem Risiko für die Persönlichkeit. Sie selbst sitzen in der Schweiz, sind also nicht betroffen. Ob für mich als Dienstleister etwas zu regeln ist, hängt vom konkreten Projekt ab — und ist bei einer Unternehmensseite mit Formular und Analytics üblicherweise nicht der Fall. Im Zweifel fragen Sie Ihre Rechtsberatung.
Können wir uns in Zürich oder Bern treffen?
Nein. Es gibt keine Schweizer Niederlassung und keine Schweizer Adresse. Projekte laufen über Calls und Schriftliches, in derselben Zeitzone. Wenn ein persönliches Treffen für Ihre Entscheidung nötig ist, nehmen Sie einen Schweizer Anbieter — das ist dann die richtige Wahl und nicht der Kompromiss.
Woher die Angaben auf dieser Seite stammen
- Bezugsteuer, Steuerpflicht des Empfängers und die Schwelle von 10.000 Franken — Art. 45 Abs. 2 MWSTG, Gesetzestext.
- Normalsatz 8,1 % seit 1. Januar 2024 — Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Sätze.
- Inkrafttreten des revDSG am 1. September 2023 und Bussen gegen natürliche Personen bis 250.000 Franken — Art. 60 ff. DSG, Gesetzestext Art. 60 DSG.
- Vertretung in der Schweiz, vier kumulative Bedingungen — EDÖB, Pflicht zur Benennung einer Vertretung nach Artikel 14 DSG.
- Datenbekanntgabe ins Ausland und Staatenliste des Bundesrats — Art. 16 DSG, Anhang 1 der Datenschutzverordnung.
- Cookie-Einwilligung: kein generelles Opt-in-Gebot, Informationspflicht nach Art. 19 DSG — „Cookiebanner: Pflicht oder Empfehlung?“.
- QR-Rechnung nur mit IBAN eines schweizerischen oder liechtensteinischen Finanzinstituts, Ablösung der Einzahlungsscheine am 30. September 2022 — SIX Group, QR-Rechnung.
- Median rund 2.900 Franken, Durchschnitt rund 4.250 Franken aus 219 öffentlich dokumentierten Preisangaben — digitalawards.ch, Report vom 29. Mai 2026. Einzelne Preisliste — klaroweb.ch, Stand 2026.
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Das passt dazu.
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Live in zwei bis drei Wochen, mit Datenschutz-Setup, das zu revDSG und — wenn nötig — zur DSGVO passt. In zwanzig Minuten sagen wir Ihnen, was Ihre Seite kosten würde und was sie leisten muss.
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Übliche Antwortzeit, von mir, nicht von einem Autoresponder.

